Mittwoch, 16. November 2011

Recht interessant: Die Gründung eines Reitvereins

Ein (Reit-) Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen und als eine Einheit unter einem Namen auftreten wollen.

Der Verein ist eine juristische Person und kann vertreten durch seinen Vorstand selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Rechtsfähig wird ein Verein jedoch erst, wenn er beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen wird.

Zur Gründung eines rechtsfähigen Vereines sind mindestens 7 voll geschäftsfähige Mitglieder (§ 56, 60 BGB) erforderlich. Die Gründungsmitglieder müssen eine Vereinssatzung verfassen und unter Beachtung der erstellten Satzung einen Vereinsvorstand wählen.

Die Vereinssatzung muss u.a. folgende Regelungen enthalten: 
- den Vereinszweck,  
- den Vereinssitz,  
- den Vereinsname, 
- Bildung des Vorstands,

Darüber hinaus muss eine Vereinssatzung auch Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern enthalten sowie bestimmen, welche Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung zustehen und wie die Mitgliederversammlung einberufen wird.

Schließlich muss der Verein beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die Anmeldung muss durch das/die vertretungsberechtigte(n) Vorstandsmitglied(er) mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen. Dem Antrag sind die Niederschrift über Vorstandsbestellung und die Satzung im Original und Abschrift beizufügen.

Bei allen Fragen rund um die Gründung eines Vereins, sei es bei der Erstellung und/oder Änderung einer Satzung oder sonstigen Fragen des Vereinsrechts sind wir Ihnen gerne behilflich.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister

TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
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