Sonntag, 7. Februar 2010

PFERDERECHT - Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat, d.h. ihn kein Verschulden trifft.

Beispiel:
Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall. In diesem Fall hat der Pferdehalter für den Schaden aufzukommen, auch wenn er zur Sicherung der Tiere alles Erforderliche getan hat. Grund für diese weitgehende Haftung der Tierhalter ist die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

Art des Schadensersatzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Ersatz des entstandenen Sachschadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.

Mitverschulden
Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.

Beispiele:
Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln. Oder: Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu streicheln und/oder zu füttern und wurde vom Pferd verletzt.

Reitunfälle
Der Pferdehalter haftet grundsätzlich auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat. Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einem Militaryturnier, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr. Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
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