Dienstag, 13. Januar 2009

Pferdekauf

Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs und damit auch die des Pferdekaufs richten sich nach den Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts über beweglichen Sachen.

Für den Laien oftmals etwas irritierend, unterfallen Tiere juristisch und gesetzessystematisch betrachtet den beweglichen „Sachen“. Sie werden damit im Grundsatz juristisch genauso behandelt, wie Kaffeemaschinen oder Autos

Da sich Tiere als Lebewesen in der Realität aber doch von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze des Kaufrechts insoweit angepasst und differenziert angewendet werden, als dies erforderlich ist, um den Besonderheiten eines Lebewesens gerecht zu werden und sachgerechten Ergebnisse zu erzielen.

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 richtete sich das Kaufvertragsrecht für Pferde, Schweine, Rinder, Esel, Maulesel und Maultiere nach der Kaiserlichen Viehmängelverordnung aus dem Jahre 1899.

Die Kaiserliche Viehmängelverordnung ergänzte das früher im BGB niedergelegte besondere Gewährleistungsrecht des Tierkaufes und enthielt für bestimmte Krankheiten bestimmt geltende Gewährfristen. Sie differenzierte zwischen Zucht- und Nutztieren und Schlachtvieh.

Die Kaiserliche Viehmängelverordnung wurde im Zuge der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 jedoch aufgehoben.

Insbesondere beim Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag. D.h. bei dem Verkäufer handelt es sich um einen Unternehmer wohingegen der Käufer als Privatperson auftritt.

Ist der Kaufvertrag eines Tieres als Verbrauchsgüterkaufvertrag einzuordnen, so sind die besonderen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts zu beachten.

Stellt sich nach dem Kauf eines Pferdes heraus, dass es mangelhaft ist, lassen Sie sich über Ihre Rechte von einem unparteiischen Rechtsanwalt aufklären und besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise.

So sind Sie bei einer Meinungsverschiedenheit mit Ihrem Pferdehändler gewappnet und können sicher sein im Streitfall nicht auf Ihr Recht verzichten zu müssen.

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister
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